
Fundstelle: NJW 2000, 1004 Leitsatz: Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozess nicht darauf berufen, im Erstprozess habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorrübergehendes Hindernis (zum...
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